„Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung e.V.“
Insbesondere soll der Vereinszweck durch Veranstaltungen, Vorträge, Demonstrationen, praktische Übungen und Kontakte mit anderen Institutionen, die dem gleichen Zweck dienen und den entsprechenden Lehrstühlen deutscher und ausländischer Universitäten und Zahnarztpraxen erfüllt werden.
Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.
Dem Verein ist durch die Bayerische Zahnärztekammer – Körperschaft des öffentlichen Rechtes – bescheinigt, dass es sich um einen wissenschaftlichen tätigen Arbeitskreis handelt.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins durch eingeschriebenen Brief zu erklären; der Austritt wird jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste stattfindende Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt. Der Antrag des Mitglieds hat aufschiebende Wirkung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied erhoben werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Arbeitskreises freien Eintritt.
Der Verein deckt seine Kosten durch Beiträge und Umlagen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig!
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister bis zum Ende des Jahres 1990
3. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins