„Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung e.V.“

§ 1 Zweck des Vereins
Der Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung bezweckt den Austausch der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Insbesondere soll der Vereinszweck durch Veranstaltungen, Vorträge, Demonstrationen, praktische Übungen und Kontakte mit anderen Institutionen, die dem gleichen Zweck dienen und den entsprechenden Lehrstühlen deutscher und ausländischer Universitäten und Zahnarztpraxen erfüllt werden.

§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung.“
Er soll alsbald in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen werden und führt danach den Zusatz „eingetragener Verein“. („e.V.“).

Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Dem Verein ist durch die Bayerische Zahnärztekammer – Körperschaft des öffentlichen Rechtes – bescheinigt, dass es sich um einen wissenschaftlichen tätigen Arbeitskreis handelt.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der die Approbation nach deutschem Recht oder eine abgeschlossene zahnärztliche gleichwertige Ausbildung hat.
Die Mitglieder des Rosenheimer Arbeitskreises für zahnärztliche Fortbildung sind verpflichtet, sich aktiv in allen Fachrichtungen der wissenschaftlichen Zahnheilkunde fortzubilden und jährlich an mindestens einer Veranstaltung des Arbeitskreises teilzunehmen.
Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins durch eingeschriebenen Brief zu erklären; der Austritt wird jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste stattfindende Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt. Der Antrag des Mitglieds hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied erhoben werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Arbeitskreises freien Eintritt.

§ 6 Beiträge

Der Verein deckt seine Kosten durch Beiträge und Umlagen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig!

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister bis zum Ende des Jahres 1990

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:     1. Der Vorstand
                                                  2. Der Beirat

                                                  3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Bei vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorstandes muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einen neuen Vorstand bestimmen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 10 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal abzuhalten. Der Vorstand hat hierzu alle Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich beantragen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlungen sollen im Rahmen von Arbeitstagungen des Vereins abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Bericht des Vorstandes und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse und Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind vom 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, kann innerhalb von zwei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.