Satzung des „Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung e.V.“
§ 1 Zweck des Vereins
Der Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung bezweckt den Austausch der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Insbesondere soll der Vereinszweck durch Veranstaltungen, Vorträge, Demonstrationen, praktische Übungen und Kontakte mit anderen Institutionen, die dem gleichen Zweck dienen und den entsprechenden Lehrstühlen deutscher und ausländischer Universitäten und Zahnarztpraxen erfüllt werden.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung.“
Er soll alsbald in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen werden und führt danach den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein, der parteipolitisch und konfessionell neutral ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Verein ist durch die Bayerische Zahnärztekammer – Körperschaft des öffentlichen Rechtes – bescheinigt, dass es sich um einen wissenschaftlich tätigen Arbeitskreis handelt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der die Approbation nach deutschem Recht oder eine abgeschlossene zahnärztliche gleichwertige Ausbildung hat.
Die Mitglieder des Rosenheimer Arbeitskreises für zahnärztliche Fortbildung sind verpflichtet, sich aktiv in allen Fachrichtungen der wissenschaftlichen Zahnheilkunde fortzubilden .
Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins in Textform zu erklären; der Austritt wird jeweils nur zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste stattfindende Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt. Der Antrag des Mitglieds hat aufschiebende Wirkung.
In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Tod, Austritt, Ausschluss) erlöschen alle Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen. Im Falle des Austritts endet das Stimmrecht mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Rosenheimer Arbeitskreis für zahnärztliche Fortbildung besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied erhoben werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Arbeitskreises freien Eintritt.
§ 6 Beiträge
Der Verein deckt seine Kosten durch Beiträge und Umlagen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres fällig. Die Beiträge werden ausschließlich per Bankeinzug von den Mitgliedern erhoben.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister bis zum Ende des Jahres 1990.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Bei vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorstandes muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einen neuen Vorstand bestimmen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung bis zu 4 Beisitzer vorschlagen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal abzuhalten. Der Vorstand hat hierzu alle stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen in Textform einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der Einreichung bei der Post oder, soweit dies nicht belegt ist, das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Geladen werden alle stimmberechtigten Mitglieder. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich beantragen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlungen sollen im Rahmen von Arbeitstagungen des Vereins abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Bericht des Vorstandes und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden, sofern nicht die Versammlung etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben
mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind vom 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Zahnheilkunde in Bayern e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.