§ 10 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal abzuhalten. Der Vorstand hat hierzu alle Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich beantragen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlungen sollen im Rahmen von Arbeitstagungen des Vereins abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Bericht des Vorstandes und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse und Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind vom 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, kann innerhalb von zwei Monaten erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.